Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse sind sicherheitsrelevante Bauteile bzw. Bauelemente. Im Falle eines Brandes müssen diese die Ausbreitung von Feuer und Rauch verlässlich verhindern und die sichere Nutzung von Rettungswegen gewährleisten. Die Verwendbarkeit der Bauelemente für diesen Verwendungszweck ist dabei zweifelsfrei nachzuweisen. In den letzten Jahrzehnten wurde dieser Verwendbarkeitsnachweis national geregelt, d.h. jedes Land hat ein eigenes Regelwerk vorgegeben, nach dem dieser Verwendbarkeitsnachweis vom Hersteller zu erbringen ist. In Deutschland beispielsweise muss bzw. musste die Verwendbarkeit des nicht geregelten Bauproduktes Feuerschutzabschluss durch eine „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ (abZ) von der obersten Baubehörde, dem DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik), nachgewiesen werden. In vielen anderen Ländern Europas war bzw. ist es ähnlich, nationale Institute - wie das ÉMI in Ungarn oder das ITB in Polen - geben diese Spielregeln vor. Allerdings unterscheiden sie sich häufig erheblich.
Mit Blick auf die Europäische Harmonisierung ergeben sich nun neue Möglichkeiten, um die Verwendbarkeit von Bauprodukten nachzuweisen.
1. Sollte ein Bauprodukt „geregelt“ sein, sprich gibt es für dieses Bauprodukt eine „harmonisierte Europäische Produktnorm“, dann greift die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2001 vom 1. Juli 2013. Das heißt, der Hersteller kann gemeinsam mit einer Hersteller - unabhängigen, europaweit notifizierten Produktzertifizierungsstelle durch die CE Kennzeichnung die Übereinstimmung des Bauproduktes mit der bzw. mit den relevanten harmonisierten Produktnormen nachweisen.Mit der Auslieferung eines CE-gekennzeichneten Bauproduktes muss der Hersteller eine genau definierte Leistungserklärung mitgeben, in der die in der jeweiligen Produktnorm definierten Leistungsmerkmale beschrieben und bewertet sind. Damit ist die Dauerhaftigkeit der Leistungsbeständigkeit in allen Ländern der CEN-Gemeinschaft ausreichend nachgewiesen (CEN = Comité Européen de Normalisatiòn bzw. Europäisches Komitee für Normung, 34 Vollmitgliedsstaaten und 8 angegliederte Mitgliedsländer).Neu hinzukommende harmonisierte Produktnormen gelten immer zu Beginn für eine vorgegebene Zeitspanne parallel zu den oben beschriebenen nationalen Verwendbarkeitsnachweisen. Nach Ablauf dieser Koexistenzphase sind die Europäischen Produktnormen und damit die CE-Kennzeichnung zwingend erforderlich und lösen die nationalen Regelungen ab. Im Produktbereich Feuerschutzabschlüsse ist dies aktuell die Situation für Türen in der Außenanwendung in der Kombination der harmonisierten Produktnormen EN 16034:2014 (Türen, Tore und Fenster mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften) und der EN 14351-1:2006+A2:2016 (Fenster und Außentüren), wobei hier die Koexistenzphase nach heutigem Stand zum November 2019 ausläuft.